Unser Anwaltshonorar richtet sich grundsätzlich nach dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach errechnet sich die Vergütung nach dem sogenannten Streitgegenstand, d. h. demjenigen wirtschaftlichen Wert, auf den sich die anwaltliche Leistung bezieht sowie der zum Gegenstandswert dazugehörigen Kostentafel. Für einzelne Tätigkeiten können dabei verschiedene Gebühren anfallen. Bei Gerichtsverfahren muss sich die Vergütung zwingend nach dem RVG richten. Für eine außergerichtliche Tätigkeit kann die Vergütung frei vereinbart werden.
Dies ist möglich durch die Vereinbarung eines Stundensatzes (sogenannte Zeitvergütung), der nach der zeitlichen Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes abgerechnet wird oder die Festlegung einer von vorneherein feststehenden Pauschalvergütung. Erstere Abrechnungsvariante kommt häufig bei laufenden Beratungsangelegenheit zur Anwendung. Letztere Variante ist sinnvoll, wenn die Aufgabe des Rechtsanwaltes klar umrissen ist, insbesondere für abgrenzbare Einzeltätigkeiten.
Dadurch ist die Höhe der Anwaltskosten eindeutig für den Mandanten kalkulierbar.